Nach § 23 I EStG ist der Gewinn aus einer Veräußerung steuerfrei, wenn die Immobilie im Zeitpunkt der Veräußerung und den zwei Jahren davor privat genutzt wurde. Hier erwarben die Steuerpflichtigen ein großes Grundstück mit einem Bauernhaus. Sie verkauften einen Teil des Gartens innerhalb von zehn Jahren und machten geltend, dass dieser ja vorher selbst genutzt gewesen sei, der Gewinn also steuerfrei sein müsse. Dies ist nicht der Fall, der Garten wurde schließlich nicht bewohnt. Mangels eines darauf stehenden Gebäudes konnte der unbebaute Garten nicht bewohnt werden.
BFH, IX R 14/22