Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem nachfolgenden Strafverfahren entzogen wird, kann das Gericht dem Beschuldigten schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, § 111a StPO. Hier hatte die Staatsanwaltschaft allerdings erst mehr als sechs Monate nach der Tat den entsprechenden Antrag gestellt, gemeinsam mit der Anklageschrift. Dies war zu spät, zwischenzeitlich sind keine weiteren Verkehrsverstöße des Angeklagten bekannt geworden. Der Angeklagte ist auch Berufskraftfahrer und auf die Fahrerlaubnis angewiesen, so dass hier für eine vorläufige Erziehung kein Raum mehr war.
AG Bautzen, 40 Ds 620 Js 31577/22