Wenn der Betroffene nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wird, muss er zum Termin erscheinen, ansonsten verwirft das Gericht den Einspruch durch Prozessurteil nach § 74 II OWiG, ohne zur Sache zu verhandeln.
Etwas anderes gilt aber, wenn er vorher einen Entbindungsantrag unter Einräumung seiner Fahrereigenschaft gestellt hatte, in dem er auch mitteilte, zur Sache nichts weiter zu sagen. Wenn dann seine Anwesenheit nicht zur Sachaufklärung erforderlich ist, ist er zu entbinden. Hierbei besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, es handelt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine gebundene Entscheidung.Er kann sich dann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen, § 73 III OWiG. Erscheint kein Verteidiger, muss das Gericht trotzdem verhandeln und auch bisherigen Sachvortrag berücksichtigen. Dann ergeht ein Sachurteil.
Die fehlerhafte Verwerfung kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, es liegt ein ausreichender Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, die Rechtsanwendung war offensichtlich unrichtig.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 19/24