Auf Datenträger gespeicherte Dateien sind keine Abbildungen, die sich bei der Akte befinden. Wenn in dem Urteil lediglich angegeben wird, dass sich aus diesen gespeicherten Dateien ein Verkehrsverstoß ergibt, liegt keine ausreichende Verweisung im Sinne von §§ 267 I 3 StPO, 46 OWiG vor.
OLG Oldenburg, 1 ORbs 20/24