Der Mandant war in einer Bußgeldsache vom persönlichen Erscheinen entbunden. Der Verteidiger konnte unverschuldet nicht zur Verhandlung kommen (Stau mit Totalsperrung wegen eines Unfalls). Das Gericht entschied nach § 74 I OWiG durch Urteil nach durchgeführter Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen.
Ein Antrag nach § 74 IV OWiG auf Wiedereinsetzung wegen der unverschuldeten Verhinderung des Verteidigers blieb erfolglos, da hierbei nur auf den Betroffenen abgestellt werden kann, nicht auch auf seinen Verteidiger als Vertreter. Eine analoge Anwendung scheidet insofern aus.
LG Braunschweig, 2b Qs 355/23