Das Gericht meint, dass der Verteidiger keinen Zugang zu den 5 Bildern vor und nach der Messung, dem ersten und letzten Bild der Messreihe sowie CaseList und Statistikdatei erhält, da es meint, diese Informationen seien für eine sachgerechte Verteidigung nicht notwendig. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst wenn alle anderen Messungen der Messreihe storniert und nur der Betroffene aufgezeichnet wird, die Messung des Betroffenen messtechnisch wirksam zustande gekommen und verwertbar sei.
Es befürchtet eine uferlose Ausforschung, Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch.
AG Linz am Rhein, 3 b OWi 284/24