Bestreitet der Betroffene, der Fahrer zu sein, muss das Gericht ihn anhand eines Fotos identifizieren. Hierzu muss es den Betroffenen und das Bild beschreiben oder aber Bezug nehmen auf ein Foto in der Akte. Auch gehört in diesem Fall die Einlassung des Betroffenen ins Urteil (hierauf kann sowieso nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verzichtet werden). Benennt der Betroffene einen anderen Fahrer, muss ggf. dieser als Zeuge vernommen werden.
OLG Jena, 1 ORbs 191 SsBs 9/24