Wird ein Verhandlungstermin bei einem geplanten Urlaub des Rechtsanwalts nicht verlegt, ist die Ablehnung ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, da der Angeklagte ohne nachvollziehbaren Grund auf den Verteidiger seines Vertrauens verzichten müsste. Dies gilt insbesondere, wenn die Verlegung 3 Monate vorher beantragt wird und der Vorsitzende sie ablehnt, da es sich nur um einen eintägigen Urlaub anlässlich des Geburtstags des Verteidigers handelt und der Vorsitzende meint, dass der Verteidiger ja vormittags bei Gericht sein könne. Dies gilt erst recht, wenn keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten für eine Verlegung dargelegt werden.
OLG Nürnberg, Ws 846/23