Fährt ein Rettungswagen unter Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 StVO mit Blaulicht und Martinshorn, darf er gegen Verkehrsregeln verstoßen. Je mehr sich der Fahrer über allgemeine Verkehrsregeln hinwegsetzt, desto größer ist seine Sorgfaltspflicht hierbei.
Auf einer gut einsehbaren Hauptstraße können 75 km/h statt erlaubter 30 km/h gerechtfertigt sein. Hier überholte der Rettungswagen dazu noch auf der Gegenfahrbahn. Es kam zu einem Unfall mit einem Linksabbieger im Kreuzungsbereich, der vor dem Rettungswagen fuhr.
Der Linksabbieger blieb vollständig auf seinem Schaden sitzen, offenbar hatte er den Rettungswagen nicht wahrgenommen. Es liegt also nicht nur ein Verstoß gegen § 38 StVO (freie Bahn machen bei Blaulicht und Martinshorn) vor, offenbar gab es auch einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen aus § 9 StVO. Gegen diese Verstöße trat sogar die Betriebsgefahr des Rettungswagens zurück.
OLG Schleswig, 7 U 141/23