Nach § 275 StPO, der über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, muss das Urteil innerhalb von 5 Wochen ab der Verkündung vollständig zur Akte gelangen. Die Frist kann sich abhängig von der Dauer der Hauptverhandlung verlängern. Danach dürfen u.a. Die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden.
Hier wurde das Urteil innerhalb der Frist im Ordner Geschäftsgang gespeichert, danach erst in der Einzelakte. Dies reichte nicht, da es sich beim Ordner Geschäftsgang lediglich um einen Zwischenspeicher handelt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Düsseldorf, 3 RBs 10/23