Eine alte Kasse (aus den 80er Jahren) ist natürlich manipulierbar. Wenn allerdings keine Manipulation festgestellt werden kann, darf die entsprechende Buchhaltung nicht ohne weiteres verworfen werden. Auch wenn die Buchhaltung, insofern als objektiv falsch angesehen wird, muss man bei der Schätzung aber beachten, dass das Wissen über die Manipulierbarkeit erst nach und nach aufgekommen ist. Bei Führung zusätzlicher Nachweise kann sogar eine Zuschätzung komplett entfallen.
BFH, X R 3/22