Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei Zuwendungswillen

Eine vGA von der Gesellschaft auf einen Gesellschafter kann nur vorliegen, wenn ein Zuwendungswille gegeben ist. Dieser Wille kann bei einem Irrtum des Geschäftsführers fehlen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob einem ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsführer dieser Irrtum nicht unterlaufen wäre.

Eine Gesellschafter – Geschäftsführerin wollte eine andere GmbH in die Mutter – GmbH einbringen, dies sollte Stammkapital sein. Bei der eingebrachten Gesellschaft wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die letztendlich der Gesellschafterin zufloss. Diese Zahlung war irrtümlich so im notariellen Vertrag beurkundet worden. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

BFH, I R 9/20


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