Ist eine Verfügung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen (hier Formfehler bei öffentlicher Zustellung), tritt eine Heilung dieses Mangels ein, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht. Dies war hier der Zeitpunkt der Akteneinsicht, in der die Verfügung enthalten war.
Der Bekanntgabe- und Zustellungswille muss auch nur bei der ersten (fehlerhaften) Zustellung bestanden haben.
Unerheblich ist auch, ob mittlerweile die Zuständigkeit der Behörde (örtlich) gewechselt hat, die erlassende Behörde muss nur zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung zuständig gewesen sein. Dann tritt die Heilung des Zustellungsmangels bei Kenntnisnahme ein, § 8 VwZG.
VGH Kassel, 2 A 478/22.Z