Das AG Dortmund hatte einen neuen Grenzwert für Cannabis (3,5 ng entsprechend der Empfehlung der Sachverständigenkommission) für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG angenommen. Anders entschied jetzt das BayObLG.
Derzeit gibt es noch keinen neuen Grenzwert, der Gesetzgeber hat diese Frage noch nicht entschieden. Es gilt der bisherige Grenzwert der Rechtsprechung von 1 ng THC / ml Blutserum.
BayObLG, 202 ObOWi 374/24
Klarheit gibt es bald. Es gibt mittlerweile einen Gesetzesentwurf, der einen neuen Grenzwert von 3,5 ng vorsieht. Bei einer Überschreitung drohen Fahrverbot und ein Bußgeld bis zu 3.000 €. Ach ja, das absolute Alkoholverbot für die Probezeit oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird um THC erweitert. Eine Ausnahme soll für THC bei Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall bei bestimmungsgemäßer Einnahme gelten.