Ein Messprotokoll mit lediglich eingescannter Unterschrift des Messbeamten lässt dessen Urheberschaft der enthaltenen behördlichen Erklärung nicht zweifelsfrei erkennen. Die Zeugenvernehmung kann dann nicht durch Verlesung ersetzt werden, um die Verkehrssituation, den ordnungsgemäßen Aufbau nebst Betrieb des Messgerätes und die Verwendung nach der PTB-Zulassung zu belegen.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, die Gehörsrüge hatte Erfolg.
OLG Frankfurt, 3 Orbs 289/23