Ein Wendemanöver auf der Autobahn mit anschließender Geisterfahrt , die einige Verkehrsteilnehmer zu Brems- und Ausweichmanövern veranlasst, ohne dass es zu einem Beinahe-Unfall kommt, erfüllt noch nicht den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung. Hier kam es dann zu einer gezielten Kollision, dies war dann aber ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB, der insoweit § 315 c StGB verdrängt.
BGH, 4 StR 369/23