Hierbei müssen Feststellungen zur konkreten Ampel und zur verkehrstechnischen Gestaltung (z.B. Fußwege, Kreuzung) getroffen werden, ebenso zum betroffenen Schutzbereich und ob der Betroffene hier überhaupt reingefahren ist. Hier lag ein standardisiertes Messverfahren (Traffiphot III) vor, es muss der Gerätetyp nebst Messergebnis und zu beachtender Toleranz angegeben sein. Ebenso sind Anknüpfungstatsachen festzustellen, wie Abstand der Induktionsschleifen zur Haltelinie sowie die jeweiligen Rotzeichen beim Überfahren, um eine Rückrechnung zu ermöglichen. Eine Verweisung auf eine Skizze in der Akte ist ausreichend.
OLG Karlsruhe, 3 ORbs 330 SsBs218/24