Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme einer späteren Entziehung im Hauptsacheverfahren gegeben sind. Dies geht aber nur, wenn sicher feststeht, dass der Betroffene eine Fahrerlaubnis hat.
Angeblich sollte er eine österreichische Fahrerlaubnis besitzen (ergab sich aus Inpol (Quelle aber unbekannt), dies bestreitet er. Weitere Ermittlungen haben nicht stattgefunden. Und damit hatte die Beschwerde Erfolg, die quasi vorsorgliche Entziehung einer möglicherweise gegebenen Fahrerlaubnis ist unzulässig.
LG Mönchengladbach, 24 Qs 34/24