Nach dem Ortsausgang beschleunigte ein Motorradfahrer stark und überholte einen Rettungswagen. An der Stelle galt baustellenbedingt ein Tempolimit von 50 km/h, allerdings waren die Bauarbeiten bereits beendet. Ein entgegenkommender PKW-Fahrer, der das Tempolimit kannte, sah den Motorradfahrer, schätzte aber dessen Geschwindigkeit falsch ein. Er wollte nach links abbiegen, es kam zum Unfall.
Anders als bei einem vergleichbaren Unfall innerorts, bei dem auch eine 100%ige Haftung des die Geschwindigkeit so stark überschreitenden Fahrers angenommen werden kann (KG Berlin, NJW-RR 2019, 1507), wurde hier die Haftung hälftig geteilt. Dem Motorradfahrer wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100% angelastet, dem entgegenkommenden PKW-Fahrer das Abbiegen nach links, obwohl er den Motorradfahrer sehen konnte. Es muss zwischen innerörtlichen und außerörtlichen Verstößen unterschieden werden, wie es auch die StVO tut. Auch wurde hier berücksichtigt, dass hier nur baustellenbedingt das Tempolimit von 50 km/h galt, sonst gelten hier 100 km/h.
OLG Schleswig, 7 U 91/23