Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist allein ein vertragliches Verbot der Privatnutzung (entspr. BFH) nicht immer ausreichend, den Beweis des ersten Anscheins einer privaten Nutzung zu entkräften. Es findet in diesem Fall nämlich nicht immer eine ausreichende Überprüfung statt, auch drohen bei Verstößen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
FG Münster, 10 K 1193/20
Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die einer private Nutzung entgegenstehen. Dies kann bspw. ein vergleichbares Fahrzeug im Privatvermögen sein, auch ein Fahrtenbuch kommt in Betracht. Letztendlich reicht auch eine hinreichende Kontrolle, diese dürfte aber schwer darstellbar sein.