Wenn eine Stiftung wesentlich der Versorgung von Familienmitgliedern dient, ist für die Bestimmung von Steuerklasse und Freibetrag der entfernteste berechtigte anzusehen, der möglicherweise profitieren kann. Hierbei ist unerheblich, ob dieser schon geboren ist, jemals geboren wird oder Zuwendungen von der Stiftung erhält.
BFH, II R 25/21