Gehwegparken

Anwohner wollten die Stadt Bremen verpflichten, in ihrer Straße das Gehwegparken durch Aufstellen entsprechender Schilder zu verbieten, obwohl dies grundsätzlich schon gem. § 12 IV StVO verboten ist. Es wird zwar die drittschützende Wirkung eines solchen Verbots bejaht, allerdings nur für die eigene Wohnstraße (bis zur nächsten Einmündung). Allerdings können keine konkreten Maßnahmen verlangt werden, es besteht keine Ermessensreduktion auf Null. Die Stadt darf zuerst analysieren und dann ein Gesamtkonzept entwickeln.

BVerwG, 3 C 5.23

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