Wenn ein Gutachten bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren beauftragt wird, sind auch Stundensätze oberhalb des JVEG zu erstatten, wenn dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht. Ein Aufschlag von 24 % ist akzeptabel, wenn auch der Gutachter bestätigt, dass zu den JVEG-Stundensätzen kein Sachverständiger zu arbeiten bereit gewesen wäre. Es liegt keine ganz erhebliche Überschreitung vor.
AG Konstanz, OWi 52 Js 22028/22