Unterhaltsleistungen können ggf. nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn das Schonvermögen des Empfängers 15.500 € nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen werden diesem Vermögen erst nach Ablauf des Kalenderjahres zugerechnet, vorschüssig gezahlte Leistungen (hier im Dezember für Januar gezahlt) werden gem. § 11 EStG dem Monat zugerechnet, für den sie gezahlt werden. Die Schonvermögensgrenze ist seit 1975 unverändert, muss aber auch nicht angepasst werden.
BFH, VI R 21/21