Mängel des Bescheides sind nur dann beachtlich, wenn der Bußgeldbescheid nicht erkennen lässt, welche Tat vorgeworfen wird, denn dann weiß der Betroffene nicht, wogegen er sich verteidigen soll. Hierbei ist beachtlich, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Betroffene zu gleicher Zeit im angegebenen Raum weitere Ordnungswidrigkeiten begangen haben könnte.
Hier wurden 4 Taten (ohne Nummerierung oder chronologische Abfolge) zu 2 Zeiten an 2 Orten genannt, wobei eine Zuordnung der Vorwürfe nur nach intensivem Aktenstudium möglich war. Auch die pauschale Behauptung mehrerer Überholmanöver (auch über Sperrflächen oder an Ampeln) ohne räumliche oder zeitliche Zuordnung reicht nicht aus.
Die Mängel waren auch nicht unschädlich. Dies wäre nur der Fall, wenn Beamte den Betroffenen anhalten und ganz konkret auf die jeweiligen Verstöße angesprochen hätten. Hier wurde aber nur allgemein seine Fahrweise erwähnt.
Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
AG Menden, 8 OWi 45/23