Anwaltskosten bei Einstellung wegen Verjährung

Grundsätzlich trägt die Staatskasse auch die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen (Anwaltskosten), hiervon kann nur im Ausnahmefall abgesehen werden. Hierbei soll nach dieser Entscheidung eine mit Sicherheit zu erwartende Verurteilung bei Wegfall des Verfahrenshindernisses keine Bedingung sein, es müssen aber ein ausreichender Tatverdacht und weitere Umstände vorliegen, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Hier war die Verjährung nicht durch die Verteidigung, sondern ausschließlich vom Gericht zu vertreten, somit wäre es unbillig, die Anwaltskosten nicht zu erstatten.

LG Wuppertal, 26 Qs 112/24 (643 Js 93/24)

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