Wer über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Straße einfahren will, muss die Vorfahrt gewähren. Hier gilt nicht rechts vor links (§ 8 I 1 StVO), nach § 10 S.1 StVO muss in diesem Fall die Vorfahrt gewährt werden. Geschieht dies nicht und es kommt zu einem Unfall, spricht eine Beweis des ersten Anscheins gegen den einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Kommen keine Sonderaspekte zum tragen, haftet er voll.
LG Lübeck, 17 O 158/22