Tritt ein Verfahrenshindernis (beispielsweise Verjährung) ein, kann eine Verweigerung der Erstattung der Anwaltskosten nur dann erfolgen, wenn ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten der Verteidigung gegeben ist. Tritt die Verjährung aus Gründen ein, die beim Gericht oder der Behörde liegen, ist dies regelmäßig nicht der Fall.
LG Karlsruhe, 4 Qs 46/23