Es ist nicht ausreichend, einzig auf das Fahrverhalten des verfolgen den Polizeiwagens abzustellen. Es müssen schon der Täter und sein Fahrverhalten dargestellt werden. Das Revisionsgericht kann aus der Beschreibung des Fahrverhalten des Polizeifahrzeugs keine Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Täters ziehen, es darf es auch nicht. Dies ist ausschließlich Aufgabe des Tatgerichts.
KG Berlin, 3 ORs 16/24