Endet ein Mandat durch die Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entzug der Fahrerlaubnis), kann in einem neuen Verwaltungsverfahren nicht mehr beim Anwalt zugestellt werden, auch wenn es um dieselbe Angelegenheit geht. Eine Zustellvollmacht für den Anwalt muss in dieser neuen Sache erneut begründet werden.
VG Düsseödorf, 6 L 64/24