Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen

Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch eine Gefährdung herbeiführt, kann eine Straßenverkehrsgefährdung begehen, § 315c StGB. Das Überholen ist allerdings nach dem Wiedereinordnen (hierbei darf der Überholte nicht behindert werden, z.B. Schneiden, Kreuzen oder Abbremsen beim Einordnen) beendet. Wird anschließend (Einordnen geschah 16 m vor dem Überholten) zur „Disziplinierung“ grundlos abgebremst, kommen aber eine Nötigung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) in Betracht. Ein solcher Eingriff lag hier nicht vor, es fehlt an einem Schädigungsvorsatz, der von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Auch müsste das Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug eingesetzt werden.

BayObLG, 203 StRR 287/24

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