Der Verteidiger erhält 5 Bilder jeweils vor und nach der Messung des Mandanten sowie das erste und letzte Bild der Messreihe. Ebenfalls erhält er den Beschilderungsplan nebst verkehrsrechtlicher Anordnung sowie die Lebensakte (§ 31 MessEG).
Aus dem Fair-Trial-Grundsatz ergibt sich ein Informationsrecht über den Akteninhalt hinaus. Er erhält möglichst frühzeitig und umfassend Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und zu materiellen und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Hierzu gehören auch Informationen, die die Behörde dem Gericht nicht vorlegt und die das Gericht unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt, dass der Betroffene Kenntnis auch von solchen Inhalten erlangen kann, die zum Zweck der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte gelangt sind.
So bietet sich ihm eine weitgehende Möglichkeit, auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens bei der Tatermittlung entstandene Unterlagen durch seine Verteidigung prüfen zu lassen, auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind. Hierdurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, wenn er selbst nach möglicherweise fernliegenden, aber nicht schlechthin auszuschließenden Entlastungsmomentgen sucht, um so ggf. auch Anträge bei Gericht auf Beiziehung und Prüfung begründen zu können, auch wenn das Gericht die Prüfung bisher nicht für notwendig hielt.
Es müssen aber eine Sachdienlichkeit und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Messung bestehen, ebenso eine Verteidigungsrelevanz. Bei der Prüfung ist aber auf Verteidigungsperspektive abzustellen, eine theoretische Aufklärungschance ist ausreichend, insbesondere da Behörden und Gerichte bei standardisierten Messverfahren von einer weiteren Aufklärung (zunächst) entbunden sind.
Statistikdatei bzw. CaseList müssen bei diesem Gerät nicht überlassen werden, Aussagen über die Fehlerhaftigkeit der Einzelmessung lassen sich lt. PTB hieraus nicht herleiten.
AG Stadtroda, 2 OWi 832/24