Ein zeitlich und örtlich begrenztes Fahrverbot für Krafträder stellt keine faktische Teileinziehung dar, sondern nur eine Beschränkung des Gemeingebrauchs. Die qualifizierte Gefahrenlage muss nicht durch ein langjährig erfasstes Unfallgeschehen dokumentiert werden, ein solches Risiko muss sich noch nicht einmal realisiert haben, eine nachweisbare Prognose (auch aufgrund örtlicher Gegebenheiten ist für ein Verbot nach § 45 I 1, IX StVO ausreichend, sofern eine Abwägung mit dem Befahrinteresse zu Freizweitzwecken erfolgt. Insoweit ist immer ein zeitlich beschränktes Verbot vorrangig zu erwägen. Sofern andere Maßnahmen von geringerer Eingriffsintensität noch erprobt werden, muss die Behörde das Ergebnis nicht abwarten.
OVG Münster, 8 B 285/24