Nach einem Unfall mit Todesfolge wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, § 111a StPO. Auf die Beschwerde der Verteidigung wurde dieser Entziehungsbeschluss aufgehoben, da mittlerweile bereits 2 Jahre und 1 Monat vergangenen waren. Es liegt trotz dringenden Tatverdachts ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit vor, der Angeschuldigte ist zwischenzeitlich weder verkehrs- noch strafrechtlich aufgefallen und hat an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme teilgenommen.
AG Bad Honnef (Jugendrichter), 7a Ds 117/24