Absehen vom Regelfahrverbot

Der Tatrichter muss sich der gesetzlichen Indizwirkung eines Regelfahrverbotes bewusst sein, auch wenn natürlich aus $ 4 I BKatV kein Zwang zu einem Fahrverbot abgeleitet werden kann.

Eine Verringerung der Geldbuße kann nicht mit einen leeren „Punkteregister“ begründet werden, auch nicht mit 26 Jahren Führerschein. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei 42 km/h Überschreitung innerorts dürfte regelmäßig anzunehmen sein, der Mangel einer konkreten Gefährdung liegt schon der Regelbuße zugrunde und kann nicht für eine Herabsetzung herangezogen werden. Berufliche und private Härtefallgründe, die ein Absehen rechtfertigen können, müssen belegt werden. Da nützt es auch nichts, dass die Fahrereigenschaft überhaupt nur durch die geständige Einlassung festgestellt werden konnte.

Aufgrund prozessökonomischer Gründe kann die Regelbuße nicht von 800 auf 55 € herabgesetzt werden. Auch ein drohender Motorausfall des Oldtimers in einem Tunnel (schlechte Einsehbarkeit und Erreichbarkeit für Pannenfahrzeuge), der nur durch kurzfristiges Gasgeben verhindert werden konnte, hätte sachverständig überprüft werden müssen. Dann allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Betroffene, dem dieser Mangel offensichtlich bekannt war, überhaupt hätte fahren dürfen. Und auch eine Minderung des Handlungsunrechts erscheint zweifelhaft.

3 ORbs 165/24 -122 SsBs 25/24

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