Fahrverbot nach fast 2 Jahren

Nach fast 2 Jahren zwischen Tat und Urteil liegt die Prüfung nahe, ob ein regelfahrverbot noch seinen erzieherischen Zweck erfüllen kann. Hierbei kommt es aber darauf an, ob die Verfahrensdauer durch den Betroffenen verursacht wurde oder Folge behördlicher oder gerichtlicher Verzögerungen ist. Und hat sich der Betroffene zwischenzeitlich nicht verkehrsgerecht verhalten (hier: Fahren trotz Fahrverbot), spricht dies für die Erforderlichkeit eines Fahrverbots.

Wenn der Betroffene anhand eines Lichtbildes eindeutig identifiziert wurde, muss ein  Entlastungszeuge (angeblicher Fahrer) nur geladen werden, wenn vorgetragen wird, dass eine Ähnlichkeit mit dem Betroffenen gegeben ist und das Beweisthema nicht schon auf andere Art und Weise (hier: Vernehmung eines anderen Zeugen) erörtert worden ist.

KG Berlin, 3 Ws (B) 309/21

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