Der Verteidiger erhält neben der Falldatei auch den erforderlichen öffentlichen Schlüssel zum Öffnen. Er bekommt die Informationen zugeschickt, wenn kein Beweismittelverlust droht, keine Rechte Dritter betroffen sind und ein konkretes Bedürfnis für die Übersendung dargelegt wird. Er kann dann auch nicht auf Einsichtnahme in der Dienststelle verwiesen werden.
Verweigerung der Herausgabe ist nur dann ein Verstoß gegen das faire Verfahren, wenn die angeforderten Informationen eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Dies ist bei den Daten der gesamten Messreihe nicht der Fall.
Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten steht der Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen.
OLG Bremen, 1 Orbs 25/23