Richtigkeit des standardisierten Messverfahrens

Drängen sich keine Zweifel auf, kann die Beweisaufnahme minimal bleiben.Hierzu reicht es, dass das Gerät geeicht ist und vorgabegemäß bedient wurde. Hierbei kann sogar davon ausgegangen werden, dass von der Polizei eingesetzte Geräte geeicht sind und die Anleitung eingehalten wurde. Bei einer Verurteilung müssen nur das Gerät und die Toleranz mitgeteilt werden, nicht hingegen die Umstände, die eine Standardisierung nachweisen.

KG berlin, 3 ORbs 126/24 – 122 Ssbs 22/24

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