Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am eigenen Haus nach § 35c EStG (1. und 2. Jahr 7% der Aufwendungen, 3. Jahr 6%, max. je 14.000 €) kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Maßnahme abgeschlossen wurde und der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt worden ist.
BFH, IX R 31/23
Hier war Ratenzahlung vereinbart worden, die ersten Raten führten aber noch nicht zur Steuerermäßigung. Man hätte natürlich eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG für die Raten in Anspruch nehmen können, dann aber nur für den Lohnanteil. Dann wäre allerdings die Ermäßigung nach § 35c EStG auch nach vollständiger Zahlung ausgeschlossen.