Ein im Hinblick auf einen sich stetig verschlechternden Gesundheitszustand im Alter vorausschauend vorgenommener Wohnungsumbau ist keine atypische Besonderheit, die den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG rechtfertigt. Dies gilt auch bei Einreichung eines Bescheides mit 60% GdB und Merkzeichen G sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass den Umbau anrät.
Es kommt auch keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht.
FG Nürnberg, 3 K 988/21