Ein 77-jähriger Mann bekommt einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seines Hauses, er muss nicht im Parkverbot parken (wie es die Stadt vorgeschlagen haben soll…). Er hat Anspruch auf einen ausgewiesenen, rechtssicheren Sonderparkplatz, da er mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung schwerbehindert ist und seine Garage aufgrund der baulichen Gegebenheiten für ihn nicht mehr nutzbar war.
Ausreichend freie Parkplätze in der Umgebung waren nicht gegeben.
VG Gelsenkirchen, 14 K 1401/24
Anspruch auf einen Behindertenparkplatz
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