Wenn sich der Klage beim Finanzgericht das Begehren nicht klar entnehmen lässt, kann das Gericht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.
Hier ging es um Schätzungsbescheide. Zwar wurden entsprechende Steuererklärungen noch teilweise rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht, hierauf aber beim Gericht nicht mehr innerhalb der Frist Bezug genommen. Dies reicht nicht, die Einreichung der Erklärungen beim Finanzamt ist nicht ausreichend.
FG Niedersachsen, 9 K 151/23
Bezeichnung des Klagebegehrens
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