Bezeichnung des Klagebegehrens

Wenn sich der Klage beim Finanzgericht das Begehren nicht klar entnehmen lässt, kann das Gericht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.
Hier ging es um Schätzungsbescheide. Zwar wurden entsprechende Steuererklärungen noch teilweise rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht, hierauf aber beim Gericht nicht mehr innerhalb der Frist Bezug genommen. Dies reicht nicht, die Einreichung der Erklärungen beim Finanzamt ist nicht ausreichend.
FG Niedersachsen, 9 K 151/23

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert