Nach einem Unfall wurde der Geschädigte krankgeschrieben, und zwar nicht (wie eigentlich zutreffend) vom 08.05.-14.09.2019, sondern bis zum 14.09.2020. Der Geschädigte war dann auch im September 2019 wieder arbeitsfähig, vertraute aber auf die Krankschreibung bis 2020. Als Verdienstausfallschaden machte er die Differenz des Krankengeldes zu seinem Lohn bis 2020 geltend. Er durfte berechtigterweise auf die Krankschreibung vertrauen und deshalb nicht zur Arbeit gehen. Der Geschädigte ist auf die Einschätzung seines Arztes angewiesen, ob sich der Heilungsprozess durch verfrühte Arbeitsaufnahme (hier also im September 2019) verzögern würde oder sogar gefährdet wäre. Wäre dies der Fall, könnte sogar eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit gegeben sein. Es kam hier nicht auf eine objektiv gegebene Arbeitsunfähigkeit an.
Ob der Geschädigte hier berechtigterweise auf die Krankschreibung vertrauen durfte, muss jetzt durch das Tatgericht geklärt werden. Hierbei wird es u.a. auf unfallbedingte Verletzungsfolgen ankommen, aber auch darauf, ob der geschädigte seinen Arzt vollständig und zutreffend informiert hat (z.B. über Schmerzen oder Einschränkungen). Auch muss das ärztliche Verfahren so gestaltet gewesen sein (Verweis auf die sog. Arbeitsunfähigkeritdsrichtlinie), dass der Geschädigte zu Recht der inhaltlichen Richtigkeit vertrauen durfte, auch bei einer späteren Überprüfung.
BGH, VI ZR 250/22
Das OLG hatte noch anders entschieden.