Baut der Vermieter auf ein ansonsten ohne Umsatzsteuer vermietetes Gebäude eine Solaranlage, ist die Belieferung von Mietern mit Strom keine unselbständige Nebenleistung. Es kann also die Vorsteuer aus den Baukosten gezogen werden, die Stromlieferung ist umsatzsteuerpflichtig (wie sonst auch). Hier wurde eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, die Mieter mussten allerdings nicht den Strom vom Vermieter beziehen.
BFH, XI R 8/21
Solarstrom vom Vermieter
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