Bei einem Nachfahren mit ungeeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel mit 135, 140 oder vielleicht 145 km/h bei gleichbleibenden oder sich vergrößerndem Abstand von vielleicht 50 m, vielleicht aber auch 200 m, liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, die eine Messung durch Nachfahren mit einem ungeeichtem Tacho darstellen. Auch kann eine Verdoppelung des eigentlich zu gewährenden Toleranzabzugs von 20 auf 40% keine Verwertbarkeit herstellen.
AG Dortmund, 729 OWi-267 Js 1305/24
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
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