Es ging um einen Ferrari, der individuell konfiguriert werden sollte. Der war allerdings nicht lieferbar. Der Händler fragte beim Käufer mittels WhatsApp nach, ob eine weitere Lieferverzögerung in Ordnung wäre. Der Kunde antwortete mit 😬.
Später trat der Kunde vom Vertrag zurück und forderte Schadensersatz. Der Händler hingegen wollte auch Schadensersatz haben, weil der Kunde das Auto nicht mehr abgenommen hat. Letztendlich ging es um die Frage, ob dieser Smiley Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat. Hat er nicht. Zwar kann man grundsätzlich eine Willenserklärung auch durch ein Emoji zum Ausdruck bringen, dieses muss allerdings eindeutig sein. Und bei Verwendung dieses Emojis ist die Auslegung eben nicht eindeutig.
Und auch die danach erfolgte Bestätigung, dass irgendwann eine Lieferung in der gewünschten Konfiguration erfolgte, die mit dem 👍 quittiert wurde, hat lediglich die Konfiguration positiv bestätigt, nicht aber einen späteren Auslieferungstermin.
Emojis sind halt fehleranfällig in der Auslegung, insbesondere kommt Ihnen auch in unterschiedlichen Kommunikationssituationen und in unterschiedlichen Kreisen eine jeweils andere Bedeutung zu.
Im Vertrag war außerdem bestimmt, dass erst zwei Quartale nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins der Käufer mahnen durfte. Diese unechte Nachfrist hat er gewahrt, er setzt eine Frist zur endgültigen Erfüllung, die nach Ablauf dieser unechten Nachfrist auslief.
Als auch dann nicht geliefert werden konnte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Er erhielt seine Anzahlung mitsamt Zinsen zurück. Der Verkäufer ging leer aus und musste das Fahrzeug anschließend mit Verlust verkaufen.
OLG München, 19 U 200/24