Hier gibt es keine fixe Berechnungsart. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Tatrichters, wie er diesen berechnet. Bei PKW geschieht dies grundsätzlich anhand der gefahrenen KM im Verhältnis zur Laufleistung, bei Wohnmobilen kann dies aber auch zeitbasiert erfolgen, da hier die Wohnnutzung neben die Fahrt tritt. Deshalb bestehen gegen eine Schadenschätzung nach $ 287 BGB, die sich an der Nutzungszeit orientiert, keinen Bedenken. Dass es hierbei zu Abweichungen kommt ist hinzunehmen.
BGH, VIa ZR 1090/23
Kann man sicherlich bei unterschiedlichen Wohnmobilen anders sehen. Während ausgebaute alltagstaugliche Fahrzeuge (z.B. VW Bus) eher der Fortbewegung dienen, insoweit also auch die KM-Berechnung naheliegt, dient das echte Wohnmobil eher dem Wohnen (dann diese Zeitberechnung). Beides ist möglich.