Die Unterschriften der erkennenden Richter müssen sich nur auf der Urschrift des Urteils (bei der Akte) befinden, auf der zuzustellenden Ausfertigung müssen nur die Namen der Richter angegeben sein, damit der Empfänger überprüfen kann, ob dies die gesetzlichen Richter sind.
BayObLG, 206 StRR 400/24