Wer auf einer zweispurigen Bundesstraße bei erlaubten 120 km/h mit mindestens 135-149 km/h überholt (§ 4 I StVO), haftet bei einem Unfall mit einem fehlerhaft Ausscherenden (§ 7 V StVO) zu 50%. Der Verkehrsverstoß durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wiegt selbst bei dieser Überschreitung schwer, er ist nicht zu vergleichen mit einer solchen Überschreitung der nur empfohlenen Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn.
OLG Schleswig, 7 U 50/24