Wenn ein Polizist seinen Dienst unter Cannabiseinfluss antritt, begründet dies durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und rechtfertigt seine Entlassung. Bei einer Blutprobe ergab sich eine THC-NOOH-Konzentration von 90 ng/ml, es konnte von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden. Auch die neue Rechtslage ändert hieran nichts, durch das Verbot der Dienstausübung unter Cannabiseinfluss ist keine rechtswidrige Beschneidung seiner Freiheitsrechte gegeben. Insbesondere Waffenträger dürfen beim Dienst nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen. Hierbei kommt es auch nicht an, dass Ausfallerscheinungen gegeben sind.
Erschwerend kamen auch zwei eingestellte Ermittlungsverfahren (sexuelle Nötigung und Cannabiskonsum (alte Rechtslage)) hinzu. Ein weiteres Verfahren (Verstoß gegen BtMG, den Umgang mit Konsumcannabis und § 24a StVG) ist noch offen.
VG Aachen, 1 L 884/24